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Mit Anspruch auf Vermittlungsgutschein ist unsere Tätigkeit für Sie kostenlos !!!
§ 421g Vermittlungsgutschein
Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen nach § 46 sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen hat. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 4 gleichgestellt.
Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten.
(2) Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2 000 Euro ausgestellt. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2 500 Euro ausgestellt werden. Die Vergütung wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
- 1.
- der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers beauftragt ist,
- 2.
- die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt,
- 3.
- das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder
- 4.
- der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.
Von schnellen und effizienten Ausgleichsprozessen auf dem Arbeitsmarkt profitieren alle Beteiligten. Die gezielte Vermittlung durch private Arbeitsvermittler kann diese Prozesse unterstützen. Der Vermittlungsgutschein soll den Zugang zu dieser Dienstleistung erleichtern.
Er ermöglicht Arbeitsuchenden mit Anspruch auf Arbeitslosengeld, im Rahmen ihrer Eigenbemühungen um eine Arbeitsstelle auf Kosten der Agentur für Arbeit einen oder mehrere private Arbeitsvermittler gleichzeitig einzuschalten. Auch arbeitsuchende erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach dem SGB II können einen Vermittlungsgutschein erhalten.
Der Vermittlungsgutschein kann bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter (SGB II) unter Angabe der Kundennummer persönlich, telefonisch oder schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) beantragt werden.
Voraussetzung für die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins ist u.a. eine sechswöchige Dauer der Arbeitslosigkeit. Diese muss in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Antrag auf einen Vermittlungsgutschein liegen. Ein Vermittlungsgutschein kann auch während oder unmittelbar nach einer Beschäftigung in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Arbeitsgelegenheit (SGB II) ausgestellt werden.
Der private Arbeitsvermittler, der im Rahmen des Vermittlungsgutscheins tätig wird, ist verpflichtet, mit dem Gutscheininhaber einen schriftlichen Vermittlungsvertrag zu schließen. In diesem muss auch die Höhe der Vergütung enthalten sein, die im Fall der erfolgreichen Vermittlung zu zahlen ist. Dieser Betrag darf die im Vermittlungsgutschein festgesetzte Höhe nicht übersteigen.
Private Arbeitsvermittler haben Anspruch auf die Vermittlungsvergütung, wenn u.a. durch ihre Vermittlung ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und das Beschäftigungsverhältnis des vermittelten Arbeitnehmers mindestens sechs Wochen (für die erste Rate) bzw. sechs Monate (für die zweite Rate) bestanden hat. Der private Arbeitsvermittler darf vom Gutscheininhaber (Arbeitnehmer) keinen Vorschuss auf die Vergütung verlangen oder annehmen.
Hat der private Arbeitsvermittler einen Vermittlungsgutschein von einem Arbeitnehmer erhalten, kann er im Fall der erfolgreichen Vermittlung den Vergütungsanspruch nur noch gegenüber der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter geltend machen. Ist die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins weggefallen, besteht gegenüber der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter kein Anspruch auf die Zahlung der Vermittlungsvergütung.
Der Gutscheininhaber hat den privaten Arbeitsvermittler unverzüglich darüber zu informieren, wenn die Gültigkeit des Vermittlungsgutscheins weggefallen ist (z.B. wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II durch Arbeitsaufnahme oder aus sonstigen Gründen endet). In diesem Fall ist auch der Vermittlungsvertrag durch den Arbeitnehmer zu kündigen, es sei denn, der Arbeitnehmer ist privat an einer Weiterführung interessiert. Die Vermittlungsvergütung ist dann im Erfolgsfall vom Arbeitnehmer an den privaten Arbeitsvermittler zu zahlen.
Eine Vermittlung, die im Rahmen des Vermittlungsgutscheins vergütet werden kann, liegt dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Gutscheininhaber) durch die Maklertätigkeit (Zusammenführen von Angebot und Nachfrage) des privaten Arbeitsvermittlers zustande gekommen ist. Die Unterstützung des Arbeitnehmers (Gutscheininhabers) allein, z.B. bei seiner eigenen Stellensuche durch Aufzeigen der Möglichkeiten zur Arbeitsuche oder die Weitergabe von Arbeitgeberdaten (z.B. Adressdaten) ist keine Vermittlung im Rahmen des Vermittlungsgutscheins.
Darüber hinaus muss der private Arbeitsvermittler als unabhängiger Makler (Dritter) tätig sein. Er darf demnach weder mit dem Arbeitgeber noch mit dem Arbeitnehmer (Gutscheininhaber) rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich verbunden sein.
Quelle: Bundesagentur für Arbeit
So erhalten Sie den Gutschein
Auf Wunsch erhalten Sie von Ihrer Agentur für Arbeit einen Vermittlungsgutschein, wenn Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld haben* (dazu gehört auch ein ruhender Anspruch) und nach einer Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen von der Agentur für Arbeit oder von einem privaten Arbeitsvermittler noch nicht vermittelt sind.
Entscheidend ist die Dauer der Arbeitslosigkeit in den letzten drei Monaten vor der Beantragung des Gutscheins. Diese Frist verlängert sich um Zeiten, in denen Sie an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder beruflichen Bildungsmaßnahmen teilgenommen haben.
Einen Gutschein erhalten Sie auch, wenn Sie zurzeit in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt sind oder zuletzt waren (eine bestimmte Dauer der Arbeitslosigkeit ist
nicht erforderlich).
Gehen Sie zur Ihrer AGentur oder rufen Sie einfach an, nennen Sie Ihre Kunden-Nummer und beantragen Sie den Gutschein. Ihre Agentur für Arbeit ist unter der bundeseinheitlichen
Service-Rufnummer 01801 555111 (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Moblifunkpreise höchstens 42 ct/min) zu erreichen.
Natürlich können Sie den Gutschein auch schriftlich beantragen.
Die Vermittlungsvergütung wird an den privaten Arbeitsvermittler ausgezahlt, wenn er Sie während der Gültigkeit des Gutscheins in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Vertragsdauer von mindestens drei Monaten und einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stundenvermittelt hat.
Nicht erfüllt ist die Voraussetzung für die Auszahlung, wenn die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem Sie in den letzten vier Jahren vor der Arbeitslosmeldung
mehr als drei Monate beschäftigt waren. Dies gilt nicht, wenn Sie schwerbehindert und aufgrund Ihrer Behinderung im Arbeitsleben besonders betroffen sind und es sich um eine befristete Beschäftigung handelt.
Auszahlung erfolgt in zwei Raten. Die erste Rate in Höhe von 1.000 EUR wird nach einer
sechswöchigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt und der Restbetrag, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate bestanden hat.
Wurde Ihnen eine Beschäftigung mit einer Dauer von drei bis unter sechs Monaten vermittelt, erhält der Vermittler nach sechs Wochen einmalig 1.000 EUR.
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