KDS - West " private " Arbeitsvermittlung / Headhunter / Kopfjäger






Auszug

aus dem

SOZIALGESETZBUCH (SGB) DRITTES BUCH (III)

-ARBEITSFÖRDERUNG-

(SGB III)




§ 421g SGB III


Vermittlungsgutschein


(1)

Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit

von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder

die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als

Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem

Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch

auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen

Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet,

in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen der Eignungsfeststellung und

Trainingsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels sowie an

Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten

Kapitels teilgenommen hat. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur

für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers,

der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer

Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum

von jeweils drei Monaten.



(2)

Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen

Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt. Bei Langzeitarbeitslosen und

behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der

Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2.500 EURO ausgestellt werden. Die

Vergütung wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag

nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die

Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.

(3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn

1. der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers

beauftragt ist,

2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer

während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang

versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete

Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt,

3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei

Monaten begrenzt ist oder

4. der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines

Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe

schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.

(4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum

31. Dezember 2010. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die

Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen und die

Höhe des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen.


§ 292


Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung bestimmen,

dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen

Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine

Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von

der Bundesagentur durchgeführt werden dürfen.


§ 296


Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden

(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine

Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere

die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören

auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich

sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden sowie die mit

der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat dem Arbeitsuchenden

den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn

infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Der

Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.

(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf den

in § 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger

Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2 vorgelegt

wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder

Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. 2Bei der Vermittlung von Personen in Aupair-

Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.

(4) Ein Arbeitsuchender, der dem Vermittler einen Vermittlungsgutschein vorlegt, kann die

Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Teilbeträgen

zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt

gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421g gezahlt hat.


§ 296a


Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung


Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen

verlangt oder entgegengenommen werden. Zu den Leistungen zur Ausbildungsvermittlung

gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung

erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Ausbildungssuchenden

sowie die mit der Ausbildungsvermittlung verbundene Berufsberatung.


§ 297


Unwirksamkeit von Vereinbarungen


Unwirksam sind

1. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden über die Zahlung

der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze

überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen

werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder

wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und

2. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Ausbildungssuchenden über die

Zahlung einer Vergütung,

3. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler

eine Vergütung mit einem Ausbildungssuchenden vereinbart oder von diesem

entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und

4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder ein

Ausbildungssuchender oder Arbeitsuchender sich ausschließlich eines bestimmten

Vermittlers bedient.


§ 298


Behandlung von Daten


(1) Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze und über

Ausbildungssuchende und Arbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit

dies für die Verrichtung ihrer erlaubten Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. Sind diese

Daten personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dürfen sie nur

erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene im Einzelfall nach

Maßgabe des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. Übermittelt der

Vermittler diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einer weiteren Person

oder Einrichtung, darf diese sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie

ihr befugt übermittelt worden sind.

(2) Vom Betroffenen zur Verfügung gestellte Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der

Vermittlungstätigkeit zurückzugeben. Die übrigen Geschäftsunterlagen des Vermittlers

sind nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufzubewahren. Die

Verwendung der Geschäftsunterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch die

zuständigen Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Vermittlers

zulässig. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu

löschen. Der Betroffene kann nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit Abweichungen

von den Sätzen 1, 3 und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der Schriftform.


§ 301


Verordnungsermächtigung


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart

werden dürfen, die sich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen