Auszug
aus dem
SOZIALGESETZBUCH (SGB) DRITTES BUCH (III)
-ARBEITSFÖRDERUNG-
(SGB III)
§ 421g SGB III
Vermittlungsgutschein
(1)
Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit
von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder
die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als
Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem
Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch
auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen
Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet,
in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen der Eignungsfeststellung und
Trainingsmaßnahmen nach dem Zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels sowie an
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten
Kapitels teilgenommen hat. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur
für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers,
der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer
Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum
von jeweils drei Monaten.
(2)
Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen
Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2.000 Euro ausgestellt. Bei Langzeitarbeitslosen und
behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der
Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2.500 EURO ausgestellt werden. Die
Vergütung wird in Höhe von 1.000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag
nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die
Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt.
(3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn
1. der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers
beauftragt ist,
2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer
während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang
versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete
Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt,
3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei
Monaten begrenzt ist oder
4. der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines
Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe
schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist.
(4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum
31. Dezember 2010. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die
Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen und die
Höhe des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen.
§ 292
Auslandsvermittlung, Anwerbung aus dem Ausland
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann durch Rechtsverordnung bestimmen,
dass die Vermittlung für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sowie die Vermittlung und die Anwerbung aus diesem Ausland für eine
Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) für bestimmte Berufe und Tätigkeiten nur von
der Bundesagentur durchgeführt werden dürfen.
§ 296
Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden
(1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine
Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere
die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören
auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich
sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden sowie die mit
der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat dem Arbeitsuchenden
den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
(2) Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn
infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Der
Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
(3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf den
in § 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger
Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2 vorgelegt
wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder
Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. 2Bei der Vermittlung von Personen in Aupair-
Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
(4) Ein Arbeitsuchender, der dem Vermittler einen Vermittlungsgutschein vorlegt, kann die
Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Teilbeträgen
zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt
gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 421g gezahlt hat.
§ 296a
Vergütungen bei Ausbildungsvermittlung
Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen
verlangt oder entgegengenommen werden. Zu den Leistungen zur Ausbildungsvermittlung
gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung
erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Ausbildungssuchenden
sowie die mit der Ausbildungsvermittlung verbundene Berufsberatung.
§ 297
Unwirksamkeit von Vereinbarungen
Unwirksam sind
1. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitsuchenden über die Zahlung
der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässige Höchstgrenze
überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen
werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder
wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und
2. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Ausbildungssuchenden über die
Zahlung einer Vergütung,
3. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitgeber, wenn der Vermittler
eine Vergütung mit einem Ausbildungssuchenden vereinbart oder von diesem
entgegennimmt, obwohl dies nicht zulässig ist, und
4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder ein
Ausbildungssuchender oder Arbeitsuchender sich ausschließlich eines bestimmten
Vermittlers bedient.
§ 298
Behandlung von Daten
(1) Vermittler dürfen Daten über zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsplätze und über
Ausbildungssuchende und Arbeitnehmer nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
dies für die Verrichtung ihrer erlaubten Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. Sind diese
Daten personenbezogen oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, dürfen sie nur
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene im Einzelfall nach
Maßgabe des § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes eingewilligt hat. Übermittelt der
Vermittler diese Daten im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit einer weiteren Person
oder Einrichtung, darf diese sie nur zu dem Zweck verarbeiten oder nutzen, zu dem sie
ihr befugt übermittelt worden sind.
(2) Vom Betroffenen zur Verfügung gestellte Unterlagen sind unmittelbar nach Abschluss der
Vermittlungstätigkeit zurückzugeben. Die übrigen Geschäftsunterlagen des Vermittlers
sind nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit drei Jahre aufzubewahren. Die
Verwendung der Geschäftsunterlagen ist zur Kontrolle des Vermittlers durch die
zuständigen Behörden sowie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Vermittlers
zulässig. Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht zu
löschen. Der Betroffene kann nach Abschluss der Vermittlungstätigkeit Abweichungen
von den Sätzen 1, 3 und 4 gestatten; die Gestattung bedarf der Schriftform.
§ 301
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, dass für bestimmte Berufe oder Personengruppen Vergütungen vereinbart
werden dürfen, die sich nach dem dem Arbeitnehmer zustehenden Arbeitsentgelt bemessen